Steueroasen in Gefahr – 5 geplante Maßnahmen
Das Bundeskabinetts will Steueroasen trockenlegen. Am 31. März 2021 wurde ein Entwurf beschlossen, der Grundlage für einige Gesetzesänderungen sein soll. Durch diese Gesetzesänderungen will man Steuervermeidung und „unfairen Steuerwettbewerb“ künftig verhindern.
Das Ziel des vom Bundeskabinett angestrebten „Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb“ ist es, die sogenannten Steueroasen dazu zu bringen, ihre Steuerregeln zu ändern. So sollen die Steueroasen-Länder und -Gebiete internationale Standards beim Thema Transparenz in Steuersachen erreichen. Außerdem sollen die Steueroasen die BEPS-Mindeststandards erfüllen.
Steueroasen Abwehrgesetz-Durchsetzung
Um das zu erreichen will man Unternehmen mit materiellen- und steuerlichen Maßnahmen davon abgehalten, Geschäfte mit Staaten und Ländern fortzuführen oder neu zu starten, die auf der sogenannten „schwarzen Liste“ stehenden.
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5 geplante Maßnahmen gegen Steueroasen
- Abzugsverbot von Betriebsausgaben und Werbungskosten
Es soll nicht mehr möglich sein, die Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen steuerlich geltend zu machen.
- Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
Eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung soll dann greifen, wenn in den Steueroasen eine Zwischengesellschaft ansässig ist. Das Bundeskabinett will so verhindern, dass Unternehmen ihre Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern.
- Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
Verschärfte Quellensteuermaßnahmen sollen zur Anwendung kommen, wenn Zinsaufwendungen an Personen geleitet werden, die in Steueroasen gemeldet sind.
- Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
Steuerbefreiungen und Vorschriften sollen im Fall einer Gewinnausschüttung und Anteilsveräußerung zur Vermeidung der Doppelsteuer eingeschränkt oder versagt werden. Diese Regel würde greifen, wenn die Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase gemeldet ist oder wenn die Anteile an eine Gesellschaft veräußert werden, die in einer Steueroase ansässig ist.
- Überführung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
Die schon bestehenden Steuergesetze, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2009 (SteuerHinBekG) und die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18. September 2009 (SteuerHinBekVO) sollen in das neue Gesetz überführt werden.
5 Länder auf der „schwarzen Liste“
Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke ist Teil einer vom Rat der Europäischen Union festgelegten Strategie.
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Die schwarze Liste der Steueroasen soll dabei helfen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern. Auf der „schwarzen Liste“ finden sich unter anderem:
- Kaimaninseln
- Panama
- Amerikanische Jungferninseln
- Fidschi
- Oman
Länder, die den Verpflichtungen noch nachkommen müssen, erhalten Fristverlängerungen. Die meisten Fristverlängerungen werden Entwicklungsländern ohne Finanzzentrum gestattet, die bereits große Fortschritte bei der Erfüllung der Voraussetzungen erfüllt haben.
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